Stichwort | Merkmale
Bei den Pflegegraden wird das Ausmaß der Selbstständigkeit in der individuellen Lebensführung der Pflegebedürftigen beurteilt. Damit wird der Kern des Systems – der Pflegebedürftigkeitsbegriff – neu definiert: nicht mehr die Probleme, sondern die (noch) vorhandenen Möglichkeiten der Antragstellenden stehen im Mittelpunkt der Begutachtungen und der Pflegegrade. Die Bestimmung der Pflegebedürftigkeit folgt immer den Begutachtungsrichtlinien (BRi).
Entscheidend sind 65 Merkmale, die zu sechs Modulen gruppiert werden. Bei jedem Markmal muss bei der Begutachtung für eine von vier Ausprägungen entschieden werden. Die Ausprägungen sind jeweils mit 0 bis 3 Punkten bewertet. Daraus werden Teilergebnisse berechnet, die unterschiedlich zu gewichten sind. Nach der Rechnerei ergibt ein Punktwert die Empfehlung für einen von fünf Pflegegraden – oder „keine Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI“.
[ Details zu den Merkmalen]
Quelle:
BRi, 2017
[ausführliche Quellenangaben]
* In den Vorarbeiten zu den Pflegegraden wurde als „Items“ bezeichnet, was jetzt „Merkmale“ heißt.