Wer auf Zahlungen der Sozialhilfe angewiesen ist, kommt nicht weit. Da ist wenig Spielraum für Besonderes - auch nicht für besondere Anforderungen an die Ernährung. Im §30 (5) des SGB XII wird geregelt, unter welchen Umständen es zusätzliches Geld gibt. Menschen, die wegen einer Behinderung oder einer Krankheit mehr Geld für die Ernährung ausgeben müssen, können monatlich mehr Geld vom Sozialamt bekommen.
Sofort fragt man sich: welche Erkrankungen/Behinderungen werden berücksichtigt und wie viel Geld gibt es. Das wird nicht im Gesetz geregelt, sondern dazu beraten ein Arbeitskreis und ein Fachausschuss, die vom Deutschen Verein (DV) organisiert werden. Deren Empfehlungen zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe (2014) sind die Grundlage für die Entscheidungen der Sozialämter (1). Danach muss zum Beispiel bei Zöliakie, HIV, Krebs oder Mukoviszidose Mehraufwand bewilligt werden. Die Höhe des Mehraufwands wird vom DV nicht in Euro und Cent bestimmt, sondern als Anteil vom Betrag für die „Regelbedarfsstufe 1“. Dadurch steigen die Zahlungen automatisch mit, wenn die Sozialhilfesätze angehoben werden.
Für das Jahr 2015 wurden in Hamburg entweder 39,90€ oder 79,80€ pro Monat für den Mehraufwand bei der Ernährung berechnet .
(1) Beispiele: Erläuterungen aus Hamburg (2015) und Prignitz (2017) . Die Texte zeigen, wie die Leute von den Behörden mit Alltagsproblemen umgehen müssen.
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