Stichwort | Widerspruch
Ein Widerspruch sollte schriftlich bei der Pflegekasse eingereicht werden. In der Regel muss der Widerspruch spätestens vier Wochen, nachdem der Bescheid eingegangen ist, bei der Pflegekasse sein. Wird die Widerspruchsfrist überschritten muss der Widerspruch abgelehnt werden.
Pflegekassen und Sozialgerichte erheben keine Gebühren für Widersprüche.
Bitte beachten Sie: Es kommt vor, dass an Schluss eines Widerspruchsverfahrens der vorhandene Pflegegrad aberkannt und nur ein niedrigerer Pflegegrad genehmigt wird.
Mehr über einen Widerspruch gegen die Entscheidung zum Pflegegrad.
Manchmal lösen die Gutachtenden mit ihrem Verhalten Ärger aus. Der MDK hat als Anspruch: Die Begutachtungen werden „in respektvoller und wertschätzender Weise“ durchgeführt. Falls es hier Probleme gab, können Sie sich ganz offiziell beim MDK beschweren.