Stichwort | Unfallversicherung für Angehörige
Pflegende Angehörige, aber auch pflegende Bekannte oder Nachbarn, die „keine oder nur geringe finanzielle Zuwendungen“ erhalten, genießen den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV). Der Versicherungsschutz besteht sowohl wenn bei der Körperpflege geholfen wird als auch bei der hauswirtschaftlichen Versorgung. „Das trifft zu, wenn die Pflegetätigkeit im Haushalt der pflegebedürftigen Person, im eigenen oder in dem Haushalt einer dritten Person erfolgt.“ Den Pflegebedürftigen muss mindestens Pflegegrad 2 zugestanden worden sein.
Wer zum Beispiel bei Glatteis für eine pflegebedürftige Person einkaufen gehen muss und stürzt oder sich beim hantieren mit einem Treppenlifter verletzt, kann – meist – Leistungen der GUV in Anspruch nehmen.
Die gesetzliche Unfallversicherung verlangt keine Zuzahlungen in Krankenhaus oder Apotheke. Die Leistungen werden „ohne zeitliche Begrenzung gewährt“. Auch notwendige „Transport- und Fahrtkosten, die Versorgung mit Medikamenten und Heilmitteln“ werden finanziert. Darüber hinaus übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung „auch Maßnahmen der sozialen und beruflichen Rehabilitation. Darunter fallen zum Beispiel Umschulungen sowie Wohnungs- und Kfz-Hilfen. Ziel ist es, mit allen geeigneten Mitteln die Wiedereingliederung ins Erwerbsleben und in die Gemeinschaft zu ermöglichen.“ (Das geht unter Umständen weit über die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung hinaus.)
Wie in Deutschland üblich, gibt es einige bürokratische Fallstricke. Tipps dazu:
Wenn die Pflegeperson vorher bei der Pflegekasse gemeldet ist, wird die Abwicklung im Fall des Falles vereinfacht. In einem Brief an die Pflegekasse könnten Sie auch gleich um Informationsmaterial zu weiteren Leistungen für pflegende Angehörige bitten. (Wenn der MDK zur Begutachtung kommt, wird auch nach den Namen der Pflegepersonen gefragt.)
Nach einem Unfall
Wer nach einem Unfall ärztliche Hilfe in Anspruch nimmt, sollte vor der Behandlung unbedingt sagen, dass der Unfall im Zusammenhang mit pflegerischen Hilfen passierte und dass ein Pflegegrad bewilligt wurde. „Außerdem muss der Unfall innerhalb von drei Tagen dem zuständigen Unfallversicherungsträger gemeldet werden.“ (VdK, 2018b) Dabei kann Ihnen in der Aztpraxis geholfen werden.
Spätestens drei Tage nach dem Unfall sollte die Pflegekasse des Pflegebedürftigen informiert werden. Das kann mit einem einfachen Brief geschehen.
Rechtsgrundlage für diese Leistungen ist der § 44 (2a) SGB& XI ⇗: „Während der pflegerischen Tätigkeit sind Pflegepersonen ... die einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 pflegen ... in den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen.“
Unfallversicherungsschutz bei der häuslichen Pflege , Merkblatt der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (GUV).
Wenn Sie unsicher sind: Die Unfallversicherung bietet telefonische Beratung an: 0800 605 0404.
Die Pflegekassen zahlen für pflegende Angehörige unter Umständen Rentenbeiträge. [Mehr zur Rentenversicherung für Angehörige].
Allgemein: Wie sind pflegende Angehörige sozial abgesichert? ⇗, Artikel auf www.vdk.de vom 27. Juni 2017 (Link geprüft am 10. Mai 2019)
Quelle:
– VdK, 2018b (Themenseite im Internet)
[ausführliche Quellenangaben]