Stichwort | SGB XI | Pflegeversicherung
Im SGB XI ⇗, dem elften Sozialgesetzbuch wird die Pflegeversicherung geregelt. Es geht nicht nur darum, wer Leistungen wann, wie und in welcher Höhe zu bekommen hat, sondern auch um die Qualität der Arbeit von professionellen Anbietern und Widerspruchsmöglichkeiten von Pflegebedürftigen.
Das Gesetz wurde 1994 eingeführt und seit dem immer wieder verändert. 2008 und 2012 gab es Änderungen der Pflegeversicherung mit denen vor allem Leistungen für Demenzkranke und pflegende Angehörige ergänzt wurden. 2017 tritt mit dem Wechsel von Pflegestufen auf Pflegegrade die bisher größte Reform in Kraft.
Die Bundesregierung will die Umsetzung der Pflegereformen (PSG II und PSG III) systematisch wissenschaftlich begleiten lassen. „Die Evaluation solle Erkenntnisse zu der Frage liefern, inwieweit die beabsichtigten Wirkungen vor allem des zweiten und dritten Pflegestärkungsgesetzes eingetreten seien. Überprüft würden dabei alle beteiligten Akteure, um eventuelle Optimierungs- und Anpassungsmöglichkeiten auszuloten.“ (Millich, 2017)
Einige Besonderheiten
Pflegegeld
Nur wenige andere Sozialleistungen werden, wie das Pflegegeld, unabhängig von Einkommen und Vermögen ausgezahlt. Zusätzliche Besonderheit: Die Pflegekasse fordert keinerlei Nachweis darüber, was mit dem Pflegegeld passiert. Die Pflegebedürftigen können das völlig frei ausgeben.
Sachleistungsprinzip
Wer gewerblich „Pflegeleistungen“ mit der Pflegekasse abrechnet, muss „Qualitätsansprüche“ erfüllen, die im Detail meist von den Landesverbänden der Pflegekassen festgelegt werden. Oft müssen Pflegeeinrichtungen zusätzlich Verträge mit einzelnen Pflegekassen oder Verbänden von Pflegekassen abschließen. Diese bürokratischen Hürden sind für einzelne, freie Pflegeberater*innen oder Betreuungskräfte oft unüberwindbar.
Was die gesetzlichen Regelungen für die Einstufung in einen Pflegegrad bedeuten, wird auf etwa 250 Seiten in den Begutachtungsrichtlinien verbindlich festgelegt.
Quelle:
– Millich, 2017
[ausführliche Quellenangaben]