Stichwort | Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel
Schon ab Pflegegrad 1 erstattet die Pflegekasse ab 2025 bis 42€ pro Monat für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (bislang waren es 40€; VZ, 2024a). Das können beispielsweise Unterlagen, Einmal-Handschuhe, Mundschutz oder Desinfektionsmittel sein. In Berlin wurde geplant, dass die Versicherten sich das Material kaufen und die Rechnung zur Erstattung bei der Pflegekasse einreichen. Dann ist es nicht sicher, dass Ausgaben erstattet werden, die in irgendeinem Drogeriemarkt entstanden.
Mehr zu den Änderungen ab 2025 lesen.
TIPP:
Lassen Sie doch die Leute die Abrechnung mit der Pflegekasse machen, die was davon verstehen und Ihnen etwas verkaufen möchten. Dazu können Sie im Sanitätshaus oder einer Apotheke fragen, die Sie ohnehin beliefern oder auch einen Versandhändler beauftragen. Vielfach wird angeboten, Monat für Monat ein Paket mit verschiedenen Produkten zu liefern. Damit Sie keine Probleme mit der Abrechnung haben, bieten die Lieferanten häufig an, direkt mit Ihrer Pflegekasse abzurechnen.
Diese Leistungen der Pflegekassen beruhen auf § 40 Absatz 2 SGB XI ⇗.
Welche Art von Produkten aus diesen 42€ offiziell abgerechnet werden können, ist geregelt. Beispiele:
- Saugende Bettschutzeinlagen
- Fingerlinge
- Einmalhandschuhe
- Mundschutz
- Schutzschürzen
- Hände- und Flächendesinfektionsmittel (VZ NRW, 2024a).
(Die entsprechende Liste wird immer wieder aktualisiert. Lassen Sie sich beraten!)
Die Erstattung der Ausgaben für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel erfolgt grundsätzlich für den Monat in dem gezahlt/geliefert wurde. Deshalb müssen Anträge zeitnah gestellt werden, falls sie selbst, gegen Quittung, eingekauft haben. Die Ansprüche aus vergangen Monaten können verfallen.
Es gibt auch die Gruppe der „Hilfsmittel“, für die völlig andere Regeln gelten.