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Nachrichten aus der Pflege | 3. Juli 2018

Service Orientierung bei der Begutachtung zum Pflegegrad ...

Zur Einstufung in einen Pflegegrad kommen Gutachtende in die Wohnung. Dabei geht es nicht nur um den Pflegegrad, sondern auch darum, wie sich die fremde Person verhält - es kann gut gehen, muss es aber nicht. So wurde beim Medizinischen Dienst (MDK) eine Richtlinie für die Art und Weise entwickelt, wie bei den Begutachtungen vorzugehen ist.

„Ziel der Dienstleistungs-Richtlinien (Die-RiLi) ist es, die Dienstleistungsorientierung für die Versicherten im Begutachtungsverfahren zu stärken ... Die [Gutachtenden] sind ... bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig und nur ihrem Gewissen verpflichtet. Für die Versicherten und ihre Angehörigen bedeuten der Eintritt von Pflegebedürftigkeit und das Begutachtungsverfahren eine große Belastung. Die Medizinischen Dienste führen die Begutachtung in respektvoller und wertschätzender Weise durch, um die Belastungen durch das Begutachtungsverfahren für die Versicherten so gering wie möglich zu halten. Die Richtlinien zur Dienstleistungsorientierung im Begutachtungsverfahren stellen verpflichtende, bundesweit einheitliche Verhaltensgrundsätze auf.“

Zu der - in der Regel schriftlichen - Ankündigung des Hausbesuchs zur Begutachtung gehören einige wichtige Informationen. Es muss über den Anlass und den rechtlichen Rahmen der Begutachtung informiert werden. Der Termin soll für einen Zeitraum von 2 Stunden genau angekündigt werden. Auch der Hinweis, dass Pflegepersonen wichtig sein können und es „die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Gebärdendolmetschers“ gibt, gehört ins Ankündigungsschreiben (Punkt 4 (2)). In der Richtlinie ist nichts zu Fremdsprachendolmetschern zu finden. Immerhin heißt es: „Ist für den Medizinischen Dienst erkennbar, dass der Versicherte die umfassenden schriftlichen Informationen zum Begutachtungsverfahren in deutscher Sprache nicht versteht, sind dem Versicherten die Terminankündigung und die weiteren schriftlichen Informationen in einer Fremdsprache zu übermitteln, die er beherrscht“ (Punkt 4 (4)). Hier ist ein Link zum Faltbatt pdf logo des MDK Nordrhein, auch in
leichter Sprache pdf logo so wie in den Sprachen
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Beschwerden

In Punkt 6 der Die-RiLi steht: „Jeder Medizinische Dienst hat ein Beschwerdemanagement zu unterhalten.“ (1) Diesem unmissverständlichen Satz folgen detaillierte Ausführungen zum Umgang mit Beschwerden. „Das Beschwerdemanagement ist verpflichtet, jedem Beschwerdeführer eine Eingangsbestätigung zu erteilen.“ (4) Es ist also zu erwarten, dass innerhalb weniger Tage, nachdem ein Beschwerdebrief eingegangen ist, eine Antwort kommt. Und es wird auch bestimmt, dass „innerhalb von 4 Wochen nach Eingang ... eine individuelle schriftliche Antwort vom Vorgesetzten bzw. Teamleiter des Gutachters bzw. Mitarbeiters.“ (7) abgeschickt werden muss.
Eine Beschwerde beim MDK kann sich nur auf die Art und Weise der Begutachtung beziehen. Über die Einstufung in einen Pflegegrad wird bei der Pflegekasse entschieden - gegen die Einstufung müsste also bei der Pflegekasse ein Widerspruch eingereicht werden.
Wie immer im Umgang mit Behörden, wird es das Beste sein, einen Beschwerdebrief mit der Post zu schicken. Die Adresse des zuständigen MDK finden sie zum Beispiel im Brief mit der Ankündigung des Hausbesuchs und auf dem Gutachten.

Uns ist noch nie begegnet, dass ein Widerspruch gegen einen Pflegegrad erfolgreich damit begründet worden wäre, dass diese Richtlinien nicht eingehalten wurden. Aber immerhin. Man muss sich nicht alles gefallen lassen. Eine Beschwerde muss bearbeitet und beantwortet werden. Die damit verbundenen Gespräche mit den Vorgesetzten dürften für die Gutachter*innen wenig angenehm sein.
Die Dienstleistungsrichtlinie zeigt, dass es beim MDK Leute gibt, die sich systematisch darum bemühen, die Bedürfnisse der Pflegebedürftigen zu beachten. Dass dieselben Leute eine Richtlinie verfassen, deren Titel fünfzehn Worte, drei Abkürzungen und einen Hinweis auf Paragraphen trägt, zeigt, dass man von Bürgernähe noch ziemlich weit entfernt ist.
Georg Paaßen


Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Dienstleistungsorientierung im Begutachtungsverfahren (Dienstleistungs-Richtlinien – Die-RiLi) nach § 18b SGB XI vom 10.07.2013 geändert durch Beschluss vom 05.12.2016 pdf logo (Das ist die Überschrift des Textes. Ehrlich.)

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Letzte Aktualisierung: 03.08.2020