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Nachrichten aus der Pflege | 21. Oktober 2017

Verhinderungspflege

Viele pflegende Angehörige sind 24 Stunden am Tag, 7 Tage die Woche in einer Art Rufbereitschaft. Zu jeder Zeit könnte das Telefon klingeln, weil gerade ein Malheur oder ein Unfall passiert ist. Dann ist oft sofortiger Einsatz gefordert. Die Empfehlung »Mach mal Pause!« ist nicht leicht umzusetzen. Die Pflegekassen können helfen.

Wer pflegebedürftig ist und zu Hause lebt, ist in der Regel darauf angewiesen, dass Angehörige oder Freunde helfen. Fallen diese Pflegepersonen aus, kann es schwierig werden: das Duschen findet nicht mehr statt, der Kühlschrank leert sich und niemand sieht im Briefkasten nach.
Ist die Pflegeperson im Urlaub oder selbst krank oder ... kann die Pflegekasse nachgewiesene Kosten für die Ersatzpflege übernehmen. Voraussetzungen sind, dass die Pflegebedürftigen bereits sechs Monate lang zu Hause gepflegt wurden und mindestens Pflegegrad 2 anerkannt wurde.
Pro Kalenderjahr besteht ein Gesamtanspruch auf Verhinderungspflege für längstens sechs Wochen. Hierfür erstattet die Pflegekasse bis zu 1612 €. Dieser Betrag kann durch noch nicht genutzte Ansprüche auf Kurzzeitpflege aufgestockt werden.
Pflegepersonen können nicht nur ganze Tage, sondern auch stundenweise verhindert sein. Dabei kommen sofort Arztbesuche in den Sinn. Viele Pflegepersonen stehen 24 Stunden am Tag, sieben Tage in der Woche unter ständiger Anspannung. Deshalb brauchen sie Auszeiten: das kann ein Abend mit Freunden, ein Friseurbesuch oder die Teilnahme an einer Selbsthilfegruppe sein. Für solche Anlässe kann Verhinderungspflege stundenweise abgerechnet werden. Dann fällt die Begrenzung „längstens sechs Wochen“ weg. Die Kosten für die „Vertretungspflegeperson“ können bis zu einer Höhe von 1612 € pro Jahr erstattet werden.

In den letzten Jahren haben wir immer wieder gehört, dass Pflegekassen die Hürden zur Abrechnung der Leistungen der Verhinderungspflege recht hoch legen. Um Probleme zu vermeiden, kann es hilfreich sein, sich vorher bei der Pflegekasse zu erkundigen.
Weil aber die Erkrankung der Pflegeperson nicht planbar ist, wäre es absurd, wenn eine Pflegekasse darauf bestehen würde, im Voraus einen Antrag zu stellen. Sollte sich derlei nicht klären lassen, wenden Sie sich doch an den zuständigen Pflegestützpunkt.


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Letzte Aktualisierung: 20.01.2018