Nachrichten aus der Pflege | 27. Januar 2017
Zum 1. Januar 2017 ist der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff in Kraft getreten. Bislang gab es drei Pflegestufen, nun erfolgt die Einteilung in fünf Pflegegrade. Der VdK erläutert, welche Auswirkungen die Systematik der neuen Pflegegrade auf die Kostenübernahme der gesetzlichen Kassen bei Krankentransporten hat.
„Die Genehmigung der gesetzlichen Krankenkassen von Fahrten zur ambulanten Behandlung erfolgt im Allgemeinen für Versicherte der Pflegegrade 4 und 5 sowie bei Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 3 bei eingeschränkter Mobilität. Diese Einschränkung muss der verordnende (Zahn-) Arzt gesondert feststellen und auf der Verordnung entsprechend vermerken. In den Gründen zur Richtlinienänderung wird klargestellt, dass die Mobilitätsbeeinträchtigungen sowohl somatische als auch kognitive Ursachen haben können ...
Diesen Beschluss fasste der Gemeinsame Bundesausschuss am 15. Dezember 2016 mit der Änderung der Krankentransport-Richtlinie. Der Beschluss tritt nach Ablauf der Beanstandungsfrist des Bundesministeriums für Gesundheit in Kraft ... Die künftigen Voraussetzungen zur Übernahme der Fahrtkosten sind mithin:
– Vorliegen eines Schwerbehindertenausweises mit den Merkzeichen »aG« (außergewöhnlich gehbehindert), »Bl« (blind) oder »H« (hilflos)
– Vorliegen des Pflegegrades 4 oder 5
– Vorliegen des Pflegegrades 3, der Patient benötigt aber aufgrund dauerhaft eingeschränkter Mobilität eine Beförderung (das gilt auch für Versicherte, die bis Ende 2016 die Pflegestufe 2 hatten, ab Januar 2017 aber mindestens in den Pflegegrad 3 überführt wurden)
– Vorliegen eines längerfristigen ambulanten Behandlungsbedarfs bei Patienten ohne Pflegegrad, aber mit einer Mobilitätseinschränkung, die den oben genannten Kriterien entspricht.
Die Anpassung des Verordnungsformulars »Verordnung einer Krankenbeförderung« (Muster 4) steht noch aus. Die Vertragspartner haben deshalb für die Übergangszeit vereinbart, dass Ärzte für die Pflegegrade 3 bis 5 weiterhin das Formularfeld »dauerhafte Mobilitätseinschränkung« (Merkzeichen »aG«, »Bl«, »H« oder Pflegestufe 2 beziehungsweise 3 vorgelegt) verwenden, sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen.“
Sozialverband VdK Rheinland-Pfalz: Änderungen bei Krankentransporten, Pressemeldung vom 2. Januar 2017.
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